Barrierefrei
ins Mainzer Bruchwegstadion
FSV
Mainz 05
28.02.2002
In den letzten vierzehn Tagen schlossen
sich 83 neue Mitglieder dem 1.FSV Mainz 05 an.
Heute unterschrieb
Klaus Hammer, Abgeordneter im rheinland-pfälzischen
Landtag seinen Mitgliedsantrag beim FSV.
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FIEBIGER
GMBH
ARCHITEKTEN + INGENIEUERE
Hertelsbrunnenring 10
67657 Kaiserslautern
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13.10.2002
Die Grundfläche mißt etwa 6 auf 10 Meter und ist damit 60 m²
groß.
Ein Rollstuhlfahrer braucht etwa 1,20 m x 1,50 m als Stellfläche
und zusätzliche die gleiche Bewegungsfläche zur An- und Abfahrt.
Daraus ergibt sich 1,20 m x 3,00 m = 3,60 m²
60 m² / 3,60 m² = 17 Rollstuhlfahrer ohne Begleitperson
90 Plätze - 17 Plätze = 73 Plätze fehlen!
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www.bbag-online.de
Bundesbehindertenfanarbeitsgemeinschaft (BBAG)
Ziele der BBAG
QUALITÄTSSTANDARDS FÜR BEHINDERTE BESUCHER DER WM-STADIEN 2006
(erarbeitet durch die Sprecher der Behindertenfanbeauftragten und Rolli-Fan-Clubs)
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November
2002
Malu
Dreyer: Landesgesetz Meilenstein bei der Gleichstellung behinderter Menschen
Als einen weiteren „Meilenstein“
der rheinland-pfälzischen Politik für und mit Menschen mit Behinderungen
bezeichnete Sozialministerin Malu Dreyer das Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger
Lebensbedingungen für behinderte Menschen.
Das Gesetz stelle die rechtliche Absicherung der berechtigten Ansprüche
behinderter Menschen auf Teilhabe am Leben der Gesellschaft dar, wie die Ministerin
im rheinlandpfälzischen Landtag bei der Einbringung des Gesetzentwurfs
am 25. September unterstrich.
Malu Dreyer hob hervor, dass der Gesetzentwurf in enger Zusammenarbeit mit den
Verbänden behinderter Menschen erarbeitet worden sei.
Das Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen
mit Behinderungen orientiert sich nach Angaben der Ministerin in seiner grundlegenden
Ausrichtung am Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, das am
1. Mai 2002 in Kraft getreten ist.
Bei der Erarbeitung des Bundesgesetzes habe der Landesbeauftragte für die
Belange behinderter Menschen, Staatssekretär Dr. Richard Auernheimer, bereits
koordinierende Unterstützung geleistet. Rheinland-Pfalz, so die Sozialministerin,
sei das erste Bundesland, das in der Folge des Bundesgesetzes einen eigenständigen
Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen
für Menschen mit Behinderungen ins parlamentarische Verfahren eingebracht
habe.
Kernanliegen des Gesetzentwurfs seien barrierefrei gestaltete Lebensbereiche.
Malu Dreyer:
„Der Gesetzentwurf unterstützt das veränderte Selbstverständnis
behinderter Menschen. Ziel ist es, nicht nur die rechtliche Situation von Menschen
mit Behinderungen zu verbessern, sondern die gesellschaftliche Grundeinstellung
positiv zu verändern.“ Eine moderne Politik für behinderte Menschen
sei darauf ausgerichtet, der Ausgrenzung aktiv entgegenzuwirken und berufliche
und soziale Integration zu fördern.
Für die SPD begrüßte Günter Rösch, sozialpolitischer
Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, den eingebrachten Gesetzentwurf:
„Selbstbestimmung statt Fürsorge ist der Grundsatz unserer Integrationspolitik.
Mit diesem Gesetz wird ein grundlegender Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik
eingeleitet.“ Nach den Vorstellungen der Landesregierung soll das Gesetz
zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen
zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen Anfang 2003 in Kraft
treten.
Malu Dreyer, Ministerin für Arbeit,
Soziales, Familie und Gesundheit des
Landes Rheinland-Pfalz.
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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
§ 4 Soziale und ökologische
Belange
Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung
baulicher Anlagen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
die Belange des Umweltschutzes und die Belange und Sicherheitsbedürfnisse
von Frauen, Familien und Kindern sowie von behinderten und alten Menschen insbesondere
im Hinblick auf barrierefreies Bauen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen des Landesgesetzes
zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten
behinderter Menschen zu berücksichtigen.
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Barcelona Erklärung
Als eine der ersten Städte hat der Stadtrat der Stadt Mainz im März 1998 auf Initiative des Behindertenbeirats die sog. Barcelona Erklärung beschlossen.
Die Stadt und die Behinderten
ERKLÄRUNG
Anlässlich des Europäischen Kongresses "Die Stadt und die Behinderten"
in Barcelona, Spanien, am 23. und 24. März 1995 haben die unterzeichnenden
Städte folgende Erklärung aufgenommen:
1.
Dass die Würde und der Wert eines Menschen Bedingungen sind, die
allen Menschen eigen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Weltanschauung,
ihrem Alter und ihren Fähigkeiten:
2.
Körperliche, geistige und seelische Defizite und Behinderungen
sind gemäß dem im Welt-Aktionsprogramm der Vereinigten Nationen für
die Behinderten niedergelegten Begriff Umstände, die eine Gesellschaft
als ganzes betreffen und nicht nur einzelne Personen und ihre Familienmitglieder.
3.
Behinderung ist ein dynamischer Begriff, der sich aus Interaktion
zwischen individuellen Begabungen und den Lebensbedingungen der Umgebung ergibt,
in der sich die Begabungen manifestieren. Es gehört daher zur Verantwortung
der Gemeinschaft und ihrer gesellschaftlichen Organisation, günstigere
Bedingungen für die Entwicklung der betroffenen Menschen zu fördern
und dabei alle Umstände zu vermeiden oder zu beseitigen, die einer solchen
Entwicklung im Wege stehen oder sie verhindern.
4.
Dass die Stadt als eine gemeinschaftliche Form der gesellschaftlichen
Organisation, die in all den verschiedenen Kulturen überall auf unserem
Planeten zu finden ist, sich der notwendigen Mittel und Ressourcen versichern
muss, um gleiche Chancen, gleiche Lebensqualität und gleiche Beteiligung
all ihrer Einwohner am städtischen Leben zu fördern.
5.
Dass der Unterschied zwischen „Normalität“ und Behinderung
falsch definiert ist, und es daher notwendig erscheint, die Unterschiede zwischen
den Bürgern als Teil der Vielfalt zu betrachten, die die Gesellschaft ausmacht,
und dementsprechend Dienstleistungen als Strukturen zu konzipieren, damit sie
von jedermann genutzt werden können und zugleich in den meisten Fällen
die Existenz von spezifischen Einrichtungen für Behinderte überflüssig
zu machen.
Deshalb nehmen die unterzeichneten Städte die Übereinkünfte an,
die im folgenden als Erklärung "Die Stadt und die Behinderten"
bezeichnet werden. Sie stimmen hiermit überein:
a)
sich auf unterschiedlichen nationalen und internationalen Foren für die
Erklärung "Die Stadt und die Behinderten" einzusetzen, um auf
diese Weise ihren Grundsätzen und Prämissen die größtmögliche
Zustimmung zu verschaffen.
b)
Prozesse der Zusammenarbeit in Gang zu setzen, die eine vollständige Anwendung
der Übereinkünfte ermöglichen, die in der Erklärung "Die
Stadt und die Behinderten" niedergelegt sind, indem sie von den übergeordneten
Territorial-einheiten die notwendige Zusammenarbeit einfordern.
c)
Kommunikationskanäle zwischen den verschiedenen Städten einzurichten,
um Fortschritte bei der Förderung gleicher Chancen für ihre behinderten
Bürger anzuregen und zu unterstützen, um die Stetigkeit der Information
zu sichern, insbesondere im Hinblick auf Zeichen und Symbole und um allgemein
die Harmonisierung der kommunalen Politik für diese Bürger zu fördern.
PRÄAMBEL
Dass die Behinderten vollwertige
Mitglieder der Gemeinschaften sind, in denen sie leben, und ihre Stellung in
verschiedenen internationalen Konventionen anerkannt ist, besonders in der Internationalen
Menschenrechtsdeklaration, dem Internationalen Abkommen über Bürger
und Politische Rechte, der Konvention über die Rechte der Kinder, der Erklärung
über die Rechte von Behinderten, und der Erklärung der Rechte von
geistig Behinderten.
Dass Behinderte das Recht haben, im Kontext der für die gesamte Bevölkerung
getroffenen Vorkehrungen Aufmerksamkeit für ihre individuellen und sozialen
Bedürfnisse und eben eine Förderung ihrer Entwicklung als Menschen,
um ihnen den Kontakt mit der übrigen Bevölkerung unter Berücksichtigung
ihrer persönlichen Lebensumstände zu ermöglichen.
Die Behinderten haben das Recht auf technische und soziale Unterstützung,
die die Folgen ihrer jeweiligen Behinderung möglichst minimiert, sowie
darauf, die Nutznießer einer auf Chancengleichheit ausgerichteten Politik
zu sein, ein Recht, das die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der
Resolution 48/69 vom 4. März 1994 zu "Vereinheitlichten Regeln über
gleiche Chancen für Behinderte" festgelegt hat.
Dass die Behinderten das Recht auf gleiche Chancen haben, als anerkannte Bürger
einer Gesellschaft, die pluralistisch ist und Achtung vor der Verschiedenheit
und der Vielfalt der individuellen Personen hat, aus denen sie sich zusammen
setzt. Sie haben auch das Recht, an den gesellschaftlichen Angelegenheiten ihrer
Gemein-schaft teilzuhaben, ohne Einschränkungen des Genusses des Wohlstandes,
den die Entwicklung dieser Gesellschaft hervorbringen mag.
Erklärung
I.
Die Stadträte werden eine bessere Wahrnehmung von Behinderten,
ihren Rechten und Bedürfnissen, Potentiale und ihre Mitwirkung am öffentlichen
Leben fördern.
II.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
das Recht von Behinderten, anders zu sein, und ihr Recht auf individuelle Zuwendung
entsprechend ihren Bedürfnissen sichern.
III.
Die Stadträte werden Informationskampagnen fördern und unterstützen,
welche ein wirklichkeitsnahes Bild von Behinderten, frei von Voreingenommenheit
und Vorurteilen fördern und allgemein Anregungen zur Integration von Behinderten
und zur Normalisierung ihrer Beziehungen mit ihrer natürlichen und sozialen
Umgebung geben und ihnen ermöglichen, ihr Verhältnis zu dieser Umgebung
zu verbessern.
IV.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
Systeme einrichten, die behinderten Mitbürgern auf effiziente Weise Informationen
über Gegenstände vermitteln die sie betreffen und insbesondere das
Bewußtsein für ihre Rechte und Verpflichtungen sowie die Maßnahmen
fördern, die ihre gleich-berechtigten Entwicklung dienlich sind, indem
sie die notwendige Koordination zwischen den verschiedenen Bereichen der Stadt-Verwaltung
fördern, um eine bessere Koordinierung ihres jeweiligen Vorgehens zu erreichen.
V.
Die Stadträte werden den Zugang von Behinderten zu von den Gemeinden
bereitgestellten Informationen fördern.
VI.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
den Zugang von Behinderten zu kulturellen, sportlichen und Freizeitaktivitäten
und allgemein zu einem teilnehmenden Zusammenleben in der Gemeinde fördern
und sicherstellen.
VII.
Die Stadträte werden den Behinderten den Zugang zu allgemeinen
und wenn nötig, besonderen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge,
Rehabilitation, Bildung, Arbeit und sozialer Einrichtungen sicherstellen, wenn
diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Sie werden sich auch bei anderen
öffentlichen oder privaten Organisationen, die solche Dienste anbieten,
für die Beachtung dieses Grundsatzes einsetzen.
VIII.
Die Stadträte werden Hilfsdienste sicherstellen, die sich um
die alltäglichen Bedürfnisse von Behinderten kümmern, um ihnen
zu ermöglichen, in ihrem eigenen Heim und in ihrer eigenen Familie zu bleiben
und auf diese Weise eine Unterbringung in Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge
weitestgehend zu verhindern. Bei der Gewährung dieser Dienste werden die
persönlichen Entscheidung und das Recht des Nutzers auf Privatsphäre
respektiert und aufrechterhalten werden.
IX.
Die Stadträte werden Einrichtungen fördern, die den Zugang
von Behinderten entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
zu Wohnungen erleichtern.
X.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
Maßnahmen ergreifen in Richtung auf die notwendige Anpassung städtischer
Räume und Gebäude aller Art, um deren vollständige Nutzung zu
ermöglichen.
Xl.
Die Stadträte werden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen,
um die freie Mobilität von Behinderten in der ganzen Stadt zu garantieren.
Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Benutzung regulärer öffentlicher
Verkehrsmittel gelten. Die Stadträte werden ferner für diejenigen
Behinderte, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Zugang zu den regulären
öffentlichen Einrichtungen haben, alternative Dienstleistungen ins Leben
rufen und insbesondere wirtschaftliche Lebensbedingungen schaffen, um Behinderten
den gleichen Mobilitätsgrad wie der übrigen Bevölkerung zu garantieren.
XII.
Die Stadträte werden Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung
von Studien und Analysen sicherstellen, die neue Elemente der Verbesserung der
Lebensqualität von Behinderten ermöglichen können und Programme
zur Vorsorge, Diagnostik und Früherkennung fördern.
XIII.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
die Beteilung von Behinderten und ihren Repräsentationsorganen an Entscheidungsprozessen
fördern und sicherstellen , bei denen es um Fragen geht, die sie allgemein
oder speziell betreffen.
XIV.
Die Stadträte werden Übereinkünfte und Verträge
zur Zusammenarbeit mit städtischen Organisationen schließen, die
die Belange von Behinderten vertreten, um in ihren Aktivitäten mit diesen
zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen auf umfassende und nachhaltige Aktionen
zu einigen.
XV.
Die Stadträte werden ständige Ausbildungs- und Fortbildungssysteme
für städtische Angestellte zur Verfügung stellen, die darauf
abzielen, das Verständnis und die Aufmerksamkeit für Behinderten sicherzustellen.
XVI.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
und in Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen ihrer Stadt Aktionspläne,
in Übereinstimmung mit dieser Erklärung entwerfen. Ein solcher Plan
muss Fristen zur Ausführung und Auswertung der geplanten Maßnahmen
vorsehen.
XVII.
Die Stadträte werden Maßnahmen ergreifen, die auf Vereinheitlichung
und Verallgemeinerung von Regeln, Vorschriften und Vorkehrung sowie auf die
Einführung von Signalsystemen und angemessenen Medien für jeden Behinderungstyp
gerichtet sind, um die vollständige Integration von Behinderten in die
Gesellschaft zu erleichtern und um ihre Lebensbedingungen denen der übrigen
Bevölkerung vollständig auszugleichen. Um bei der Erfüllung dieses
Zieles Fortschritte zu erreiche, werden die unterzeichnenden Stadträte
durch ihre internationalen kommunalen Organisationen die Verabschiedung von
Regeln durch die zuständigen europäischen Organisationen fördern,
welche die Mindestan-forderungen festlegen, die Städte hinsichtlich ihrer
Ziele, Programme und Haushaltspläne zu berücksichtigen haben, um die
Verwirklichung der in dieser Erklärung getroffenen Übereinkünfte
innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu ermöglichen.
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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer
Gesetze
Artikel 56
In-Kraft-Treten
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 tritt das Gesetz am 1. Mai 2002 in
Kraft.
(2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft.
(4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel
3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat
und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Aktion-Grundgesetz
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Arbeitskreis
''barrierefreies Köln"
Planungsbüro
für Barrierefreies Bauen
Planungsbüro Michalski
Im Hohnsiefen 1
53819 Neunkirchen - Seelscheid
Tel.: 02247 / 6070
Arena
AufSchalke
siehe Lufbilder der Bauphase von Januar 1999 bis Juli 2001
FC
Schalke 04
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Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung
BMGS
- EJMB 20033
Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderung
Barrierefreies
Internet
Barrierefreies
Internet - Webseiten die nicht behindert sind - Vitango Gesellschaft für
Neue Medien
Barrierefreies-webdesign
Barrierefreies
Webdesign - ein behindertengerechtes Internet gestalten
Ende gut - Alles gut
www.winkelsekunde.de