Barrierefrei ins Mainzer Bruchwegstadion
FSV Mainz 05

Logo des FSV Mainz 05


28.02.2002


In den letzten vierzehn Tagen schlossen sich 83 neue Mitglieder dem 1.FSV Mainz 05 an.
Klaus Hammer, Abgeordneter im rheinland-pfälzischen Landtag
Heute unterschrieb Klaus Hammer, Abgeordneter im rheinland-pfälzischen Landtag seinen Mitgliedsantrag beim FSV.
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FIEBIGER GMBH
ARCHITEKTEN + INGENIEUERE
Hertelsbrunnenring 10
67657 Kaiserslautern

Planung des Stadionumbaus der FIEBIGER GMBH Februar 2002
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Bericht: Ein völlig neues Gesicht. Eine Arena im Operationssaal: Bruchwegstadion hat nach dem Umbau einen neuen Namen verdient / 18700 Plätze

13.10.2002

Skizze: Bestand der Behindertenplätze im Bruchwegstadion am 13. Oktober 2003
Die Grundfläche mißt etwa 6 auf 10 Meter und ist damit 60 m² groß.
Ein Rollstuhlfahrer braucht etwa 1,20 m x 1,50 m als Stellfläche
und zusätzliche die gleiche Bewegungsfläche zur An- und Abfahrt.
Daraus ergibt sich 1,20 m x 3,00 m = 3,60 m²
60 m² / 3,60 m² = 17 Rollstuhlfahrer ohne Begleitperson

90 Plätze - 17 Plätze = 73 Plätze fehlen!

Blockeinteilung Bruchwegstadion
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www.bbag-online.de
Logo: Bundesbehindertenfanarbeitsgemeinschaft (BBAG)
Bundesbehindertenfanarbeitsgemeinschaft (BBAG)
Ziele der BBAG
QUALITÄTSSTANDARDS FÜR BEHINDERTE BESUCHER DER WM-STADIEN 2006
(erarbeitet durch die Sprecher der Behindertenfanbeauftragten und Rolli-Fan-Clubs)

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November 2002
Malu Dreyer, Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz

Malu Dreyer: Landesgesetz Meilenstein bei der Gleichstellung behinderter Menschen

Als einen weiteren „Meilenstein“ der rheinland-pfälzischen Politik für und mit Menschen mit Behinderungen bezeichnete Sozialministerin Malu Dreyer das Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für behinderte Menschen.
Das Gesetz stelle die rechtliche Absicherung der berechtigten Ansprüche behinderter Menschen auf Teilhabe am Leben der Gesellschaft dar, wie die Ministerin im rheinlandpfälzischen Landtag bei der Einbringung des Gesetzentwurfs am 25. September unterstrich.
Malu Dreyer hob hervor, dass der Gesetzentwurf in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden behinderter Menschen erarbeitet worden sei.
Das Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen orientiert sich nach Angaben der Ministerin in seiner grundlegenden Ausrichtung am Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist.
Bei der Erarbeitung des Bundesgesetzes habe der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen, Staatssekretär Dr. Richard Auernheimer, bereits koordinierende Unterstützung geleistet. Rheinland-Pfalz, so die Sozialministerin, sei das erste Bundesland, das in der Folge des Bundesgesetzes einen eigenständigen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen ins parlamentarische Verfahren eingebracht habe.
Kernanliegen des Gesetzentwurfs seien barrierefrei gestaltete Lebensbereiche.
Malu Dreyer:
„Der Gesetzentwurf unterstützt das veränderte Selbstverständnis behinderter Menschen. Ziel ist es, nicht nur die rechtliche Situation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, sondern die gesellschaftliche Grundeinstellung
positiv zu verändern.“ Eine moderne Politik für behinderte Menschen sei darauf ausgerichtet, der Ausgrenzung aktiv entgegenzuwirken und berufliche und soziale Integration zu fördern.
Für die SPD begrüßte Günter Rösch, sozialpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, den eingebrachten Gesetzentwurf:
„Selbstbestimmung statt Fürsorge ist der Grundsatz unserer Integrationspolitik.
Mit diesem Gesetz wird ein grundlegender Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik eingeleitet.“ Nach den Vorstellungen der Landesregierung soll das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen Anfang 2003 in Kraft treten.

Malu Dreyer, Ministerin für Arbeit,
Soziales, Familie und Gesundheit des
Landes Rheinland-Pfalz.

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Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Rheinland-Pfalz eine neue Landesbauordnung.
Das Gesetz enthüllt u.a. neue Bestimmungen zum barrierefreien Bauen, die insbesondere den Wohnungsbau betreffen.
Regelungen, die bei bestimmten Sonderbauten barrierefreie Ausführungen verlangen, sind dagegen nicht neu; si gibt es seit vielen Jahren.
Auch das für das barrierefreie Bauen maßgebende technische Regelwerk - die Normen DIN 18024 Teil 2 und DIN 18025 Teil 1 und 2 - gehören seit langem zum Kernbereich das Bauordnungsrechts in Rheinland-Pfalz.

Die vorliegende Planungshilfe zum barrierefreien Bauen soll zum besseren Verständnis der zu beachtenden Bestimmungen beitragen und die Umsetzung der einschlägigen Regelungen in der Baupraxis erleichtern.

Planungshilfe Barrierefreies Bauen Rheinland-Pfalz 2000 Titelseite


17. Dezember 2002

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

§ 4 Soziale und ökologische Belange
Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umweltschutzes und die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern sowie von behinderten und alten Menschen insbesondere im Hinblick auf barrierefreies Bauen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten behinderter Menschen zu berücksichtigen.

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Barcelona Erklärung

Als eine der ersten Städte hat der Stadtrat der Stadt Mainz im März 1998 auf Initiative des Behindertenbeirats die sog. Barcelona Erklärung beschlossen.

Die Stadt und die Behinderten

ERKLÄRUNG


Anlässlich des Europäischen Kongresses "Die Stadt und die Behinderten" in Barcelona, Spanien, am 23. und 24. März 1995 haben die unterzeichnenden Städte folgende Erklärung aufgenommen:


1.
Dass die Würde und der Wert eines Menschen Bedingungen sind, die allen Menschen eigen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Weltanschauung, ihrem Alter und ihren Fähigkeiten:

2.
Körperliche, geistige und seelische Defizite und Behinderungen sind gemäß dem im Welt-Aktionsprogramm der Vereinigten Nationen für die Behinderten niedergelegten Begriff Umstände, die eine Gesellschaft als ganzes betreffen und nicht nur einzelne Personen und ihre Familienmitglieder.

3.
Behinderung ist ein dynamischer Begriff, der sich aus Interaktion zwischen individuellen Begabungen und den Lebensbedingungen der Umgebung ergibt, in der sich die Begabungen manifestieren. Es gehört daher zur Verantwortung der Gemeinschaft und ihrer gesellschaftlichen Organisation, günstigere Bedingungen für die Entwicklung der betroffenen Menschen zu fördern und dabei alle Umstände zu vermeiden oder zu beseitigen, die einer solchen Entwicklung im Wege stehen oder sie verhindern.

4.
Dass die Stadt als eine gemeinschaftliche Form der gesellschaftlichen Organisation, die in all den verschiedenen Kulturen überall auf unserem Planeten zu finden ist, sich der notwendigen Mittel und Ressourcen versichern muss, um gleiche Chancen, gleiche Lebensqualität und gleiche Beteiligung all ihrer Einwohner am städtischen Leben zu fördern.

5.
Dass der Unterschied zwischen „Normalität“ und Behinderung falsch definiert ist, und es daher notwendig erscheint, die Unterschiede zwischen den Bürgern als Teil der Vielfalt zu betrachten, die die Gesellschaft ausmacht, und dementsprechend Dienstleistungen als Strukturen zu konzipieren, damit sie von jedermann genutzt werden können und zugleich in den meisten Fällen die Existenz von spezifischen Einrichtungen für Behinderte überflüssig zu machen.

Deshalb nehmen die unterzeichneten Städte die Übereinkünfte an, die im folgenden als Erklärung "Die Stadt und die Behinderten" bezeichnet werden. Sie stimmen hiermit überein:

a)
sich auf unterschiedlichen nationalen und internationalen Foren für die Erklärung "Die Stadt und die Behinderten" einzusetzen, um auf diese Weise ihren Grundsätzen und Prämissen die größtmögliche Zustimmung zu verschaffen.

b)
Prozesse der Zusammenarbeit in Gang zu setzen, die eine vollständige Anwendung der Übereinkünfte ermöglichen, die in der Erklärung "Die Stadt und die Behinderten" niedergelegt sind, indem sie von den übergeordneten Territorial-einheiten die notwendige Zusammenarbeit einfordern.

c)
Kommunikationskanäle zwischen den verschiedenen Städten einzurichten, um Fortschritte bei der Förderung gleicher Chancen für ihre behinderten Bürger anzuregen und zu unterstützen, um die Stetigkeit der Information zu sichern, insbesondere im Hinblick auf Zeichen und Symbole und um allgemein die Harmonisierung der kommunalen Politik für diese Bürger zu fördern.

PRÄAMBEL

Dass die Behinderten vollwertige Mitglieder der Gemeinschaften sind, in denen sie leben, und ihre Stellung in verschiedenen internationalen Konventionen anerkannt ist, besonders in der Internationalen Menschenrechtsdeklaration, dem Internationalen Abkommen über Bürger und Politische Rechte, der Konvention über die Rechte der Kinder, der Erklärung über die Rechte von Behinderten, und der Erklärung der Rechte von geistig Behinderten.
Dass Behinderte das Recht haben, im Kontext der für die gesamte Bevölkerung getroffenen Vorkehrungen Aufmerksamkeit für ihre individuellen und sozialen Bedürfnisse und eben eine Förderung ihrer Entwicklung als Menschen, um ihnen den Kontakt mit der übrigen Bevölkerung unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände zu ermöglichen.
Die Behinderten haben das Recht auf technische und soziale Unterstützung, die die Folgen ihrer jeweiligen Behinderung möglichst minimiert, sowie darauf, die Nutznießer einer auf Chancengleichheit ausgerichteten Politik zu sein, ein Recht, das die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 48/69 vom 4. März 1994 zu "Vereinheitlichten Regeln über gleiche Chancen für Behinderte" festgelegt hat.
Dass die Behinderten das Recht auf gleiche Chancen haben, als anerkannte Bürger einer Gesellschaft, die pluralistisch ist und Achtung vor der Verschiedenheit und der Vielfalt der individuellen Personen hat, aus denen sie sich zusammen setzt. Sie haben auch das Recht, an den gesellschaftlichen Angelegenheiten ihrer Gemein-schaft teilzuhaben, ohne Einschränkungen des Genusses des Wohlstandes, den die Entwicklung dieser Gesellschaft hervorbringen mag.


Erklärung


I.
Die Stadträte werden eine bessere Wahrnehmung von Behinderten, ihren Rechten und Bedürfnissen, Potentiale und ihre Mitwirkung am öffentlichen Leben fördern.

II.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches das Recht von Behinderten, anders zu sein, und ihr Recht auf individuelle Zuwendung entsprechend ihren Bedürfnissen sichern.

III.
Die Stadträte werden Informationskampagnen fördern und unterstützen, welche ein wirklichkeitsnahes Bild von Behinderten, frei von Voreingenommenheit und Vorurteilen fördern und allgemein Anregungen zur Integration von Behinderten und zur Normalisierung ihrer Beziehungen mit ihrer natürlichen und sozialen Umgebung geben und ihnen ermöglichen, ihr Verhältnis zu dieser Umgebung zu verbessern.

IV.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Systeme einrichten, die behinderten Mitbürgern auf effiziente Weise Informationen über Gegenstände vermitteln die sie betreffen und insbesondere das Bewußtsein für ihre Rechte und Verpflichtungen sowie die Maßnahmen fördern, die ihre gleich-berechtigten Entwicklung dienlich sind, indem sie die notwendige Koordination zwischen den verschiedenen Bereichen der Stadt-Verwaltung fördern, um eine bessere Koordinierung ihres jeweiligen Vorgehens zu erreichen.

V.
Die Stadträte werden den Zugang von Behinderten zu von den Gemeinden bereitgestellten Informationen fördern.


VI.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches den Zugang von Behinderten zu kulturellen, sportlichen und Freizeitaktivitäten und allgemein zu einem teilnehmenden Zusammenleben in der Gemeinde fördern und sicherstellen.

VII.
Die Stadträte werden den Behinderten den Zugang zu allgemeinen und wenn nötig, besonderen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, Bildung, Arbeit und sozialer Einrichtungen sicherstellen, wenn diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Sie werden sich auch bei anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, die solche Dienste anbieten, für die Beachtung dieses Grundsatzes einsetzen.

VIII.
Die Stadträte werden Hilfsdienste sicherstellen, die sich um die alltäglichen Bedürfnisse von Behinderten kümmern, um ihnen zu ermöglichen, in ihrem eigenen Heim und in ihrer eigenen Familie zu bleiben und auf diese Weise eine Unterbringung in Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge weitestgehend zu verhindern. Bei der Gewährung dieser Dienste werden die persönlichen Entscheidung und das Recht des Nutzers auf Privatsphäre respektiert und aufrechterhalten werden.

IX.
Die Stadträte werden Einrichtungen fördern, die den Zugang von Behinderten entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zu Wohnungen erleichtern.

X.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Maßnahmen ergreifen in Richtung auf die notwendige Anpassung städtischer Räume und Gebäude aller Art, um deren vollständige Nutzung zu ermöglichen.

Xl.
Die Stadträte werden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die freie Mobilität von Behinderten in der ganzen Stadt zu garantieren. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Benutzung regulärer öffentlicher Verkehrsmittel gelten. Die Stadträte werden ferner für diejenigen Behinderte, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Zugang zu den regulären öffentlichen Einrichtungen haben, alternative Dienstleistungen ins Leben rufen und insbesondere wirtschaftliche Lebensbedingungen schaffen, um Behinderten den gleichen Mobilitätsgrad wie der übrigen Bevölkerung zu garantieren.

XII.
Die Stadträte werden Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung von Studien und Analysen sicherstellen, die neue Elemente der Verbesserung der Lebensqualität von Behinderten ermöglichen können und Programme zur Vorsorge, Diagnostik und Früherkennung fördern.

XIII.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Beteilung von Behinderten und ihren Repräsentationsorganen an Entscheidungsprozessen fördern und sicherstellen , bei denen es um Fragen geht, die sie allgemein oder speziell betreffen.

XIV.
Die Stadträte werden Übereinkünfte und Verträge zur Zusammenarbeit mit städtischen Organisationen schließen, die die Belange von Behinderten vertreten, um in ihren Aktivitäten mit diesen zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen auf umfassende und nachhaltige Aktionen zu einigen.

XV.
Die Stadträte werden ständige Ausbildungs- und Fortbildungssysteme für städtische Angestellte zur Verfügung stellen, die darauf abzielen, das Verständnis und die Aufmerksamkeit für Behinderten sicherzustellen.

XVI.
Die Stadträte werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches und in Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen ihrer Stadt Aktionspläne, in Übereinstimmung mit dieser Erklärung entwerfen. Ein solcher Plan muss Fristen zur Ausführung und Auswertung der geplanten Maßnahmen vorsehen.

XVII.
Die Stadträte werden Maßnahmen ergreifen, die auf Vereinheitlichung und Verallgemeinerung von Regeln, Vorschriften und Vorkehrung sowie auf die Einführung von Signalsystemen und angemessenen Medien für jeden Behinderungstyp gerichtet sind, um die vollständige Integration von Behinderten in die Gesellschaft zu erleichtern und um ihre Lebensbedingungen denen der übrigen Bevölkerung vollständig auszugleichen. Um bei der Erfüllung dieses Zieles Fortschritte zu erreiche, werden die unterzeichnenden Stadträte durch ihre internationalen kommunalen Organisationen die Verabschiedung von Regeln durch die zuständigen europäischen Organisationen fördern, welche die Mindestan-forderungen festlegen, die Städte hinsichtlich ihrer Ziele, Programme und Haushaltspläne zu berücksichtigen haben, um die Verwirklichung der in dieser Erklärung getroffenen Übereinkünfte innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu ermöglichen.
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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze


Artikel 56
In-Kraft-Treten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 tritt das Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft.
(2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft.
(4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat
und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Aktion-Grundgesetz
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Arbeitskreis ''barrierefreies Köln"

Planungsbüro für Barrierefreies Bauen
Planungsbüro Michalski
Im Hohnsiefen 1
53819 Neunkirchen - Seelscheid
Tel.: 02247 / 6070


Arena AufSchalke
siehe Lufbilder der Bauphase von Januar 1999 bis Juli 2001


Stadionplan AufSchalke: Integration

FC Schalke 04


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Logo: Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
BMGS - EJMB 20033
Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderung

Barrierefreies Internet

Barrierefreies Internet - Webseiten die nicht behindert sind - Vitango Gesellschaft für Neue Medien

Barrierefreies-webdesign
Barrierefreies Webdesign - ein behindertengerechtes Internet gestalten

barrierefreier Straßeneinlauf

Ende gut - Alles gut
                    www.winkelsekunde.de